Umsatzsteuer: Ende der Steuersenkung zum 1.1.2021

6. November 2020 | Umsatzsteuer

Der Mehrwertsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 (für 6 Monate) auf 16% und der ermäßigte Satz auf 5% gesenkt. Das bedeutet, dass ab dem 1.1.2021 die Mehrwertsteuer wieder auf 19% und der ermäßigte Satz auf 7% steigt. Unternehmen müssen ihr Kassensystem daher erneut entsprechend anpassen. Außerdem muss die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden. Bei der Anwendung des Steuersatzes entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt wird. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt. 
  • Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist (Ausnahme: Die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 beträgt 5% und nicht 7%). 
  • Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
  • Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer wird – abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr – entsprechend von 16% auf 19% erhöht. Das gilt unabhängig von der Verlängerung der Zahlungsfrist um einen Monat für die Einfuhrumsatzsteuer.

Bestimmung des Steuersatzes: Die Steuersätze von 19% und 7% sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden. Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien so vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleistung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten. Es gelten dieselben Regelungen, die beim Wechsel zum 1.7.2020 anzuwenden waren, jetzt nur mit dem Wechsel zum höheren Steuersatz.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7030/20/10009 :016 | 03-11-2020