{"id":1166,"date":"2020-06-26T04:00:00","date_gmt":"2020-06-26T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1178"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"reisekosten-uebernachtung-mit-fruehstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/06\/26\/reisekosten-uebernachtung-mit-fruehstueck\/","title":{"rendered":"Reisekosten: \u00dcbernachtung mit Fr\u00fchst\u00fcck"},"content":{"rendered":"

Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten derselbe Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich.<\/p>\n

Hotelübernachtungen<\/strong> (Beherbergungen); Berechnung der Umsatzsteuer:<\/p>\n