{"id":1168,"date":"2020-06-26T04:00:00","date_gmt":"2020-06-26T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1180"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"firmen-pkw-keine-1-methode-bei-hoher-privatnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/06\/26\/firmen-pkw-keine-1-methode-bei-hoher-privatnutzung\/","title":{"rendered":"Firmen-PKW: Keine 1%-Methode bei hoher Privatnutzung"},"content":{"rendered":"
Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 50% oder mehr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte), darf er die 1%-Methode nicht anwenden<\/strong>. Das Fahrzeug gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sodass der Unternehmer seinen PKW entweder <\/p>\n Der Unternehmer kann den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darlegen und glaubhaft machen. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten reichen aus. Dieses Ergebnis kann dann bei der Ermittlung des privaten Nutzungsumfangs dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern.<\/p>\n Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % oder weniger<\/strong>, darf die unbürokratische 1-%-Methode nicht gewählt<\/strong> werden. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer<\/strong>. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen<\/strong> jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht<\/strong> werden konnte.<\/p>\n Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen<\/strong> sind die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den privaten Nutzungsanteil entfallen. Allerdings sind die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten entsprechend der nachfolgenden Übersicht nur zu einem Viertel<\/strong> oder zur Hälfte<\/strong> anzusetzen.<\/p>\n Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 50% oder mehr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Das Fahrzeug gehört nicht zum notwendigen<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1169,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[16],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1168"}],"collection":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1168"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1168\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1169"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1168"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1168"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1168"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}\n
\n\n
\n \nBegünstigte Fahrzeuge<\/th>\n Begünstigungszeitraum<\/th>\n Ermittlung der tatsächlichen Kosten<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n \n Elektrofahrzeug: <\/strong>Anschaffungskosten bis zu 40.000 €<\/td>\n Anschaffung im Jahr 2019<\/td>\n anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n \n Elektrofahrzeug:<\/strong> Anschaffungskosten bis zu 60.000 €<\/td>\n Anschaffung nach dem 31.12.2019 vor dem 1.1.2031<\/td>\n anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n \n Elektrofahrzeug: <\/strong>Anschaffungskosten in 2019 über 40.000 €, ansonsten über 60.000 €<\/td>\n Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031<\/td>\n anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n \n Plug-in-Hybridfahrzeug<\/strong>
\n\t\t\tKohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder<\/strong>
\n\t\t\telektrische Reichweite mind. 40 km<\/td>\nAnschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2022<\/td>\n anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n \n Plug-in-Hybridfahrzeug<\/strong>
\n\t\t\tKohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder<\/strong>
\n\t\t\telektrische Reichweite mind. 60 km<\/td>\nAnschaffung
\n\t\t\tnach dem 31.12.2021 vor dem 1.1.2025<\/td>\nanteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n \n Plug-in-Hybridfahrzeug<\/strong>
\n\t\t\tKohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder<\/strong>
\n\t\t\telektrische Reichweite mind. 80 km<\/td>\nAnschaffung nach dem 31.12.2024 vor dem 1.1.2031<\/td>\n anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n