{"id":1421,"date":"2020-07-03T04:00:00","date_gmt":"2020-07-03T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1190"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"teilleistungen-16-oder-19-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/07\/03\/teilleistungen-16-oder-19-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Teilleistungen: 16% oder 19% Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Das heißt, Werkleistungen müssen wirtschaftlich teilbar<\/strong> sein und auch in Teilleistungen<\/strong> erbracht werden. Außerdem muss das Entgelt für jede Teilleistung gesondert vereinbart worden sein. Es werden dann anstelle der einheitlichen Gesamtleistung die Teilleistungen geschuldet. <\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nEin Unternehmer wurde im Mai 2020 beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu verlegen. In der Auftragsbestätigung des Unternehmers sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien Ende Juni 2020 zum Bestimmungsort und führt dort im Juli 2020 die Arbeiten aus. Gegenstand der vereinbarten Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet somit eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Konsequenz<\/strong> ist, dass die Werklieferung dem Steuersatz von 16% unterliegt.<\/em><\/p>\n

Die Beurteilung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt somit davon ab, ob vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen als eigenständige Leistungen anerkannt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<\/p>\n