{"id":1618,"date":"2020-08-14T04:00:00","date_gmt":"2020-08-14T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1278"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"entfernungspauschale-bei-elektrofahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/08\/14\/entfernungspauschale-bei-elektrofahrzeugen\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale bei Elektrofahrzeugen"},"content":{"rendered":"

Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03%<\/strong> vom ermäßigten Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%-Methode<\/strong> ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<\/strong> ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften<\/strong> ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.<\/p>\n

Der Unternehmer hat auch dann einen Anspruch auf die volle Entfernungspauschale<\/strong>, wenn die tatsächlichen Aufwendungen (ggf. ermittelt mit 0,03% vom reduzierten Bruttolistenpreis) niedriger sind. Ergibt sich also bei der Berechnung eine negative Differenz, entsteht ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug<\/strong>. <\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nDer Unternehmer ermittelt die private Nutzung seines Elektrofahrzeugs, das er im Januar 2020 angeschafft hat, mithilfe der 1%-Methode. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 € nicht den Grenzwert von 60.000 € überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25% = 12.000 €. Die Private Nutzung ist mit 12.000 € x 1% = 120 € x 12 Monate = 1.440 € anzusetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte<\/strong> sind mit 0,03% anzusetzen, wobei die Bemessungsgrundlage ebenfalls 25% vom Bruttolistenpreis (= 12.000 €) beträgt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt 18 km, die der Unternehmer an 195 Tagen zurücklegt. Die nicht abziehbaren Kosten ermittelt er wie folgt:<\/p>\n

Kosten, die auf Fahrten zur ersten Betriebsstätte entfallen:<\/p>\n\n\n\n\n\n
12.000 € × 0,03% × 18 km × 12 Monate<\/td>\n   777,60 €<\/td>\n<\/tr>\n
Entfernungspauschale: 0,30 € × 18 km × 195 Tage =<\/td>\n1.053,00 €<\/td>\n<\/tr>\n
nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen (= negative Differenz)<\/td>\n – 275,40 €<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n

Der Unternehmer hat Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale bei ihm in vollem Umfang auswirkt. Da die pauschal ermittelten Kosten um 275,40 € niedriger liegen als die Entfernungspauschale, kann er diesen Betrag zusätzlich als Aufwand berücksichtigen<\/strong>. Die Buchung kann dann wie folgt lauten: „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (abziehbarer Anteil)“ 275,40 € an Privateinlage 245,40 €“. Umsatzsteuerlich ergibt sich bei Einzelfirmen keine Auswirkung.<\/p>\n

Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | R 4.12 Abs. 1 Satz 2 | 14-08-2020<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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