{"id":1636,"date":"2020-08-28T04:00:00","date_gmt":"2020-08-28T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1353"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"pauschale-besteuerung-von-sachzuwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/08\/28\/pauschale-besteuerung-von-sachzuwendungen\/","title":{"rendered":"Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen"},"content":{"rendered":"

Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sind in der Regel nicht als Arbeitslohn zu erfassen, sodass insoweit eine pauschale Besteuerung mit 30% nach § 37b Abs. 2 EStG ausscheidet. Neben der pauschalen Besteuerung mit 30% gibt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die daneben anzuwenden sind. Aus diesem Grund sind die folgenden Sachzuwendungen nicht in die 30%ige Pauschalierung einzubeziehen:<\/p>\n