{"id":1644,"date":"2020-09-04T04:00:00","date_gmt":"2020-09-04T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1361"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"modernisierung-vor-anschaffung-eines-gebaeudes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/09\/04\/modernisierung-vor-anschaffung-eines-gebaeudes\/","title":{"rendered":"Modernisierung vor Anschaffung eines Geb\u00e4udes"},"content":{"rendered":"

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach<\/strong> der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Aufwendungen müssen dann über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden und sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort abziehbar. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht<\/strong> die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. <\/p>\n

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige vor der Anschaffung<\/strong> des Grundstücks getätigt hat, sind nicht<\/strong> als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Anschaffungsnahe Herstellungskosten können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur bei solchen Aufwendungen vorliegen, die "innerhalb von drei Jahren nach<\/strong> der Anschaffung" vom Steuerpflichtigen getragen werden. Für Aufwendungen, die vor<\/strong> der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien für Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand auch für steuerliche Zwecke. <\/p>\n

Es kommt also darauf an, wann das Grundstück angeschafft<\/strong> wurde. Maßgebend ist nicht das Datum des notariellen Vertrags, sondern das Datum, an dem laut notariellem Kaufvertrag Nutzen und Lasten<\/strong> auf den Erwerber übergehen.<\/p>\n

Fazit:<\/strong> Aufwendungen, die vor<\/strong> der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, fallen nicht in den 3-Jahres-Zeitraum und können sofort abziehbare Aufwendungen sein. Das gilt für alle Aufwendungen, die bis zum Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten ausgeführt<\/strong> worden sind. Das Datum der Abrechnung oder Zahlung ist nicht entscheidend.<\/p>\n

Quelle: BFH | Beschluss | IX B 121\/19 | 04-09-2020<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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