{"id":1653,"date":"2020-09-11T04:00:00","date_gmt":"2020-09-11T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1370"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"zuordnung-von-luxusguetern-zum-betriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/09\/11\/zuordnung-von-luxusguetern-zum-betriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Zuordnung von Luxusg\u00fctern zum Betriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"

Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schränkt damit die Höhe der Betriebsausgaben ein. Soweit der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, entfällt auch der Vorsteuerabzug. <\/p>\n

Bei Investitionen ist es daher wichtig, ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Die Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder beim Vorsteuerabzug setzen nämlich voraus, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen sind folgende Grenzwerte zu beachten:<\/p>\n