{"id":1667,"date":"2020-10-02T04:00:00","date_gmt":"2020-10-02T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1400"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"e-fahrzeuge-behandlung-von-stromkosten-des-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/10\/02\/e-fahrzeuge-behandlung-von-stromkosten-des-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"E-Fahrzeuge: Behandlung von Stromkosten des Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"

Bei betrieblichen<\/strong> Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten für sein privates<\/strong> Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet. Diese Erstattung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes<\/strong> für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020<\/strong> folgende monatliche Pauschalen<\/strong> zu:<\/p>\n