{"id":1694,"date":"2020-10-23T04:00:00","date_gmt":"2020-10-23T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1432"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"corona-ueberbrueckungshilfe-ii-antrag-bis-31-12-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/10\/23\/corona-ueberbrueckungshilfe-ii-antrag-bis-31-12-2020\/","title":{"rendered":"Corona-\u00dcberbr\u00fcckungshilfe II: Antrag bis 31.12.2020\u00a0"},"content":{"rendered":"

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort digital<\/strong> über das „Onlineportal zur Überbrückungshilfe II“ gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.<\/p>\n

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten<\/strong> gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens<\/strong> dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60% weiter abgesenkt. Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen<\/p>\n