{"id":1932,"date":"2021-03-05T04:00:00","date_gmt":"2021-03-05T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1763"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"umsatzsteuer-fuer-speisen-und-getraenke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/03\/05\/umsatzsteuer-fuer-speisen-und-getraenke\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke"},"content":{"rendered":"

Da die Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart getroffen wurden, ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert<\/strong>. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin nur für Speisen, nicht aber für Getränke<\/strong>. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb <\/p>\n