{"id":1938,"date":"2021-03-12T04:00:00","date_gmt":"2021-03-12T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1771"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kfz-ueberlassung-an-arbeitnehmer-aus-einem-fahrzeugpool","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/03\/12\/kfz-ueberlassung-an-arbeitnehmer-aus-einem-fahrzeugpool\/","title":{"rendered":"Kfz-\u00dcberlassung an Arbeitnehmer aus einem Fahrzeugpool"},"content":{"rendered":"

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge<\/strong> zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.<\/p>\n

Praxis-Beispiel (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)<\/strong>
\n10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor<\/strong> zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben einen Listenpreis von 28.000 €, 29.000 €, 32.000 €, 36.000 €, 38.000 €. Die Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 €, sodass auf jeden der Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 € entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 € x 1% = 163 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.<\/em><\/p>\n

Praxis-Beispiel (Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)<\/strong>
\n10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Bei zwei Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge<\/strong>, deren Bruttolistenpreise 48.000 € und 52.000 € betragen. Diese sind bei der Ermittlung der privaten Nutzung mit einem Viertel = 12.000 € und 13.000 € anzusetzen sind. Die drei Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor<\/strong> haben einen Listenpreis von 32.000 €, 36.000 € und 38.000 €. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von (12.000 € + 13.000 € + 32.000 € + 36.000 € + 38.000 € =) 131.000 € : 10 = 13.100 € x 1% = 131 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.<\/em><\/p>\n

Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte<\/strong> ist grundsätzlich<\/p>\n