{"id":1940,"date":"2021-03-12T04:00:00","date_gmt":"2021-03-12T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1773"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kapitaleinkuenfte-bei-negativen-einlagezinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/03\/12\/kapitaleinkuenfte-bei-negativen-einlagezinsen\/","title":{"rendered":"Kapitaleink\u00fcnfte bei negativen Einlagezinsen"},"content":{"rendered":"

Wenn Banken negative Einlagezinsen berechnen, wäre es naheliegend, diese auch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch eine andere Auffassung.<\/p>\n

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zinsen dar. Begründung:<\/strong> Es handelt sich nicht um ein Entgelt, das der Kapitalnehmer (Bank) für die Überlassung von Kapital des Kapitalgebers zahlt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Werbungskosten wirken sich jedoch steuerlich nicht aus, weil maximal der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist und darüberhinausgehende Beträge nicht abziehbar sind.<\/p>\n

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) kommt es auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses an. Ist die Gesamtverzinsung positiv, handelt es sich insgesamt um Einnahmen aus Kapitalvermögen.<\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nDer Kunde einer Bank legt vom 1.1. – 31.3. Tagesgeld in Höhe von 1.500.000,00 € an und erhält<\/em><\/p>\n