{"id":1971,"date":"2021-04-01T04:00:00","date_gmt":"2021-04-01T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1807"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"unterschied-zwischen-ein-und-mehrzweck-gutschein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/04\/01\/unterschied-zwischen-ein-und-mehrzweck-gutschein\/","title":{"rendered":"Unterschied zwischen Ein- und Mehrzweck-Gutschein"},"content":{"rendered":"

Gutscheine<\/strong> im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegen nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diese als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Ein Einzweck-Gutschein<\/strong> ist ein Gutschein, bei dem die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgt. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein, wenn der Ort<\/strong> der Lieferung oder der sonstigen Leistung feststeht. Außerdem muss bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie hoch die geschuldete Umsatzsteuer<\/strong> im Zeitpunkt der Einlösung sein wird. Es müssen also <\/p>\n