{"id":1991,"date":"2021-04-16T04:00:00","date_gmt":"2021-04-16T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1828"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"steuererklaerungen-2019-fristverlaengerung-bis-31-8-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/04\/16\/steuererklaerungen-2019-fristverlaengerung-bis-31-8-2021\/","title":{"rendered":"Steuererkl\u00e4rungen 2019: Fristverl\u00e4ngerung bis 31.8.2021"},"content":{"rendered":"

Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019<\/strong> ist für Steuerpflichtige, die durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften vertreten werden, einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert worden. Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt ausschließlich für die Steuererklärungen 2019 und muss vom Finanzamt automatisch berücksichtigt werden. Das heißt, dass ein Antrag nicht erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht, wenn Steuer-\/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 „vorab angefordert“ wurden.<\/p>\n

Die verlängerte Abgabefrist bis zum 31.8.2021 bzw. 31.12.2021 kann in beratenen Fällen nur auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden<\/strong> verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Finanzamt die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze. Wichtig!<\/strong> Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle)<\/strong>.<\/p>\n

Werden die (verlängerten) Abgabefristen eingehalten, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach einem Überschreiten der Abgabefristen ist grundsätzlich von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:<\/p>\n