{"id":2003,"date":"2021-04-30T04:00:00","date_gmt":"2021-04-30T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1838"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"steuerfreie-gesundheitsfoerderung-fuer-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/04\/30\/steuerfreie-gesundheitsfoerderung-fuer-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Gesundheitsf\u00f6rderung f\u00fcr Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"

Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 € (vor dem 1.1.2020 bis 500 €) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 34 EStG). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann jeder Arbeitgeber Leistungen bis zum Höchstbetrag von 600 € steuerfrei zuwenden.<\/p>\n

Begünstigt sind Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) festgelegten Kriterien entsprechen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V). Bei der Frage, welche Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes führen, stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen auf die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum ab (= Primärprävention). Es muss sich um aktive Maßnahmen handeln bzw. um Anleitungen zu einem bestimmten Verhalten, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen und zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart werden können. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. <\/p>\n

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zertifizierung veranlasst hat oder eine bereits zertifizierte Leistung einkauft.<\/p>\n

Die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen nach dem Präventionsleitfaden der Krankenkassen sind nicht abschließend, geben aber einen repräsentativen Überblick.<\/p>\n

Begünstigte Maßnahmen sind z. B.:<\/strong><\/p>\n