{"id":2018,"date":"2021-05-14T04:00:00","date_gmt":"2021-05-14T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1859"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"gmbh-pkw-arbeitslohn-miete-verdeckte-gewinnausschuettung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/05\/14\/gmbh-pkw-arbeitslohn-miete-verdeckte-gewinnausschuettung\/","title":{"rendered":"GmbH-PKW: Arbeitslohn, Miete, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"

Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder<\/strong> geht die private Nutzung darüber hinaus oder<\/strong> erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis<\/strong> zumindest mit veranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung<\/strong> auszugehen.<\/p>\n

Varianten bei der privaten Nutzung<\/strong>
\nKauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Die private Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abzugrenzen. Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:<\/p>\n