{"id":2020,"date":"2021-05-14T04:00:00","date_gmt":"2021-05-14T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1861"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kurzfristige-beschaeftigung-zeitgrenze-verlaengert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/05\/14\/kurzfristige-beschaeftigung-zeitgrenze-verlaengert\/","title":{"rendered":"Kurzfristige Besch\u00e4ftigung: Zeitgrenze verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet<\/strong> sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres<\/strong> nicht mehr betragen als<\/p>\n