{"id":2075,"date":"2021-06-25T04:00:00","date_gmt":"2021-06-25T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1965"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"mehrwertsteuer-import-one-stop-shop-bis-150-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/06\/25\/mehrwertsteuer-import-one-stop-shop-bis-150-e\/","title":{"rendered":"Mehrwertsteuer: Import-One-Stop-Shop bis 150 \u20ac"},"content":{"rendered":"
Importe bis 150 € sind zollfrei. Erst ab diesem Wert ist bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung abzugeben. Die Einfuhr von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € aus einem Drittlandsgebiet ist ab dem 1.7.2021 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn der Lieferer<\/p>\n
Wird dem Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet die individuelle Identifikationsnummer eines EU-Landes erteilt, dann gilt diese im Rahmen des IOSS-Verfahrens für alle EU-Länder.<\/p>\n
Wird das IOSS-Verfahren nicht<\/strong> in Anspruch genommen, erfolgt die Einfuhrbesteuerung nach § 21a UStG. Danach wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet. Die 22 €-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer ist mit Wirkung zum 1.7.2021 abgeschafft worden.<\/p>\n Der Begriff des Sachwerts<\/strong> von höchstens 150 € ist im UStG nicht näher definiert. Es ist auf EU-Regelungen zurückzugreifen, wonach der Wert bei<\/p>\n Praxis-Beispiel:<\/strong> Entsprechend ist zu verfahren, wenn der in der Schweiz ansässige Unternehmer nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an Privatkunden in andere EU-Staaten veräußert. Da er mit seiner MwSt-Identifikationsnummer in Deutschland angemeldet ist, hat er seine monatlichen Steuererklärungen über den IOSS in Deutschland abzugeben. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese an den jeweiligen anderen EU-Staat weitergeleitet.<\/em><\/p>\n Importe bis 150 € sind zollfrei. Erst ab diesem Wert ist bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung abzugeben. Die Einfuhr von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € aus einem<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2076,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2075"}],"collection":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2075"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2075\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2076"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2075"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2075"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2075"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}\n
\nEin in der Schweiz ansässiger Unternehmer verkauft nach dem 30.6.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an deutsche Privatkunden. Er meldet die Ware am Flughafen Frankfurt zur Einfuhr an. Der schweizer Unternehmer hat sich in Deutschland zum IOSS angemeldet und eine spezielle MwSt-Identifikationsnummer erhalten. Der schweizer Unternehmer muss seine MwSt-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung angeben. Die Einfuhr ist in Deutschland steuerbar, aber umsatzsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Lieferung des schweizer Unternehmers ist als Fernverkauf steuerbar in Deutschland. Der Unternehmer hat monatlich Steuererklärungen über den IOSS abzugeben.<\/em><\/p>\n