{"id":2085,"date":"2021-07-02T04:00:00","date_gmt":"2021-07-02T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1973"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"bewirtung-oder-geringfuegige-aufmerksamkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/07\/02\/bewirtung-oder-geringfuegige-aufmerksamkeiten\/","title":{"rendered":"Bewirtung oder geringf\u00fcgige Aufmerksamkeiten"},"content":{"rendered":"

Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtung. Der Unternehmer kann die Kosten daher zu 100% abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Entscheidend ist somit, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt. Es kommt nicht allein auf den Preis an, sondern auch auf die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Bei Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck handelt es sich unzweifelhaft um Aufmerksamkeiten. Eine eindeutige Grenze gibt es jedoch nicht.<\/p>\n

Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten. Denn Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. Von der Abzugsbeschränkung sind alle Aufwendungen betroffen, bei denen
\nein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht.<\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nEin selbständiger Sachverständiger machte im Jahr 2012 als Bewirtungskosten „Büro“ 2.870,19 € und im Jahr 2013 einen Betrag von 1.238,21 € geltend. Darin war in 2012 ein Betrag von 2.714,40 €
\nund in 2013 ein Betrag von 830 € für hochwertige Alkoholika enthalten. Nach Ansicht des Finanzamts waren die geltend gemachten Aufwendungen für Alkohol nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als nicht angemessen anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Kosten aus den Rechnungen 2012 kürzte das Finanzamt um 50% auf 1.357,20 €. Für das Jahr 2013 seien 100% des Bruttorechnungsbetrags in Höhe von 830 € nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.<\/em><\/p>\n

Das Finanzgericht München beurteilt das Ausschenken von alkoholischen<\/strong> Getränken bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand<\/strong>. Eine Bewirtung liegt nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und\/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist – so das Finanzgericht – jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Ergebnis:<\/strong> Die Richter des Finanzgerichts München haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers<\/p>\n