{"id":2104,"date":"2021-07-16T04:00:00","date_gmt":"2021-07-16T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1993"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"nettolohnoptimierung-nur-bei-zusaetzlichen-leistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/07\/16\/nettolohnoptimierung-nur-bei-zusaetzlichen-leistungen\/","title":{"rendered":"Nettolohnoptimierung nur bei zus\u00e4tzlichen Leistungen"},"content":{"rendered":"

Reduziert der Arbeitgeber den Bruttoarbeitslohn seines Arbeitnehmers und gewährt er ihm stattdessen Tankgutscheine und\/oder ein Entgelt für die Vermietung von Werbeflächen auf seinem privaten PKW, sind diese Leistungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung, weil es sich um eine sogenannte Gehaltsumwandlung (= Nettolohnoptimierung) handelt. Die Einnahmen werden also nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für einen Teil des bisherigen Bruttoarbeitslohns gezahlt. Damit hat das BSG mehr Klarheit bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichem Arbeitsentgelt geschaffen.<\/p>\n

Urteilsfall des Bundessozialgerichts:<\/strong>
\nEin Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft vereinbart, dass sie auf einen Teil ihres Lohns verzichten. Stattdessen erhielten die Mitarbeiter Tankgutscheine. Außerdem zahlte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Miete für Werbeflächen auf deren privaten PKW. Laut BSG werden beide geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt und zählen somit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Als Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.<\/p>\n

Fazit:<\/strong><\/p>\n