{"id":2144,"date":"2021-08-27T04:00:00","date_gmt":"2021-08-27T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2118"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kurzarbeit-erstattungsregelung-fuer-sv-beitraege-verlaengert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/08\/27\/kurzarbeit-erstattungsregelung-fuer-sv-beitraege-verlaengert\/","title":{"rendered":"Kurzarbeit: Erstattungsregelung f\u00fcr SV-Beitr\u00e4ge verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld haben die Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein zu tragen. Diese Beiträge werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet.<\/p>\n

Ursprünglich sollte die Regelung zur vollständigen Erstattung am 30.6.2021 auslaufen und nur noch dann gelten, wenn Weiterbildungsmaßnahmen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erfolgen.<\/p>\n

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass vorerst weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom<\/p>\n