{"id":2174,"date":"2021-09-17T04:00:00","date_gmt":"2021-09-17T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2145"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"vorsteuerabzug-leistungszeitpunkt-in-der-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/09\/17\/vorsteuerabzug-leistungszeitpunkt-in-der-rechnung\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt in der Rechnung"},"content":{"rendered":"

Der Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Rechnungen, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht enthalten, sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist ein Vorsteuerabzug nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.<\/p>\n

Der BFH hatte entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Das Rechnungsdatum reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn <\/p>\n