{"id":2184,"date":"2021-09-24T04:00:00","date_gmt":"2021-09-24T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2153"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"zinsentscheidung-des-bverfg-vorlaeufige-umsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/09\/24\/zinsentscheidung-des-bverfg-vorlaeufige-umsetzung\/","title":{"rendered":"Zinsentscheidung des BVerfG: Vorl\u00e4ufige Umsetzung"},"content":{"rendered":"

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar. Für Zeiträume ab 2019 sind die Vorschriften über die Verzinsung dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.<\/p>\n

Bis zur Verabschiedung der notwendigen Neuregelung vertritt die Finanzverwaltung die folgende Auffassung:<\/p>\n