{"id":2320,"date":"2021-12-17T04:00:00","date_gmt":"2021-12-17T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2331"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kindergeld-erstausbildung-oder-weiterbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/12\/17\/kindergeld-erstausbildung-oder-weiterbildung\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Erstausbildung oder Weiterbildung?"},"content":{"rendered":"

Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.<\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nDer Sohn des Klägers hatte im Juni 2013 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen. Anschließend absolvierte er von Oktober 2013 bis August 2015 eine Ausbildung zum Bankfachwirt und ab Oktober 2015 eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Vaters vom 27.12.2017 auf Kindergeld ab Juli 2013 ab, weil der Sohn im Juni 2013 bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen habe, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehe und sich erst seit Oktober 2013 in einer Zweitausbildung befinde, die mangels rechtzeitiger Bewerbung oder einer entsprechenden Absichtserklärung mit der Erstausbildung nicht zeitlich zusammenhinge. Der Einspruch und die Klage wurden als unbegründet zurückgewiesen.<\/em><\/p>\n

Kindergeld wird nur während der Zeit einer Erstausbildung gewährt. Der BFH stellt bei seiner Beurteilung vor allem auf folgende Punkte ab:<\/p>\n