{"id":2331,"date":"2021-12-30T04:00:00","date_gmt":"2021-12-30T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2347"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"abschreibung-nach-der-leistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/12\/30\/abschreibung-nach-der-leistung\/","title":{"rendered":"Abschreibung nach der Leistung"},"content":{"rendered":"

Die Abschreibung nach der Leistung ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern möglich und kann beansprucht werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich und auch handelsrechtlich zulässig ist. Die Leistungsabschreibung ist bei einem Wirtschaftsgut dann wirtschaftlich begründet<\/strong>, wenn davon auszugehen ist, dass dessen Leistungen in der Regel starken Schwankungen unterliegen und aufgrund dessen der Verschleiß ebenfalls starken Schwankungen unterliegt.<\/p>\n

Für die Berechnung der jährlichen Leistungsabschreibung ist zunächst die voraussichtliche Gesamtleistung des jeweiligen Wirtschaftsguts während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer maßgebend. Die voraussichtliche Gesamtleistung muss ggf. geschätzt werden. Die Leistung des Wirtschaftsguts ist in Leistungseinheiten zu messen, z. B. bei einer Maschine die produzierte Stückzahl oder die Anzahl der Arbeitsvorgänge oder bei einem Fahrzeug die gefahrene Kilometerleistung oder bei Arbeitsstunden oder Arbeitstagen die Zeiteinheiten. Bei entsprechend hoher Leistung führt die Leistungsabschreibung gegenüber der linearen Abschreibung in den ersten Jahren regelmäßig zu einer deutlich höheren Abschreibung. Um die Berechnung vornehmen zu können, sind also folgende Werte zu ermitteln:<\/p>\n