{"id":2337,"date":"2021-12-30T04:00:00","date_gmt":"2021-12-30T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2351"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"vorsorgeaufwendungen-beitragsrueckerstattungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2021\/12\/30\/vorsorgeaufwendungen-beitragsrueckerstattungen\/","title":{"rendered":"Vorsorgeaufwendungen: Beitragsr\u00fcckerstattungen"},"content":{"rendered":"

Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Die Minderung erfolgt in dem Jahr, in dem Erstattungen zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Jahr des Abflusses steuerlich ausgewirkt haben. Beitragsrückerstattungen sind z. B. auch Prämienzahlungen und Bonusleistungen, soweit diese keine Leistung der GKV darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei <\/p>\n