{"id":2485,"date":"2022-02-25T04:00:00","date_gmt":"2022-02-25T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2491"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"digitale-wirtschaftsgueter-abschreibung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/02\/25\/digitale-wirtschaftsgueter-abschreibung\/","title":{"rendered":"Digitale Wirtschaftsg\u00fcter: Abschreibung"},"content":{"rendered":"

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, kann laut BMF eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr<\/strong> zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.<\/p>\n

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, <\/p>\n