{"id":2505,"date":"2022-03-11T04:00:00","date_gmt":"2022-03-11T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2510"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"pkw-ueberlassung-an-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/03\/11\/pkw-ueberlassung-an-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"PKW-\u00dcberlassung an Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"

Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entsprechend. Das heißt, dass der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet pauschal besteuert werden kann.<\/p>\n

Grundsätzlich ist die Ermittlung kalendermonatlich mit 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarungen, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.<\/p>\n

Zu den Kraftfahrzeugen, bei denen die Nutzung pauschal besteuert werden kann, gehören auch: <\/p>\n