{"id":2533,"date":"2022-03-25T04:00:00","date_gmt":"2022-03-25T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2530"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"sachzuwendungen-abgrenzung-zu-geldleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/03\/25\/sachzuwendungen-abgrenzung-zu-geldleistungen\/","title":{"rendered":"Sachzuwendungen: Abgrenzung zu Geldleistungen"},"content":{"rendered":"

Erhalten Arbeitnehmer auch Sachleistungen als Arbeitslohn, können diese steuerlich begünstigt sein. Die ab 2022 geltende 50 €-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzuwendungen gelten, ist nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.<\/p>\n

Nicht begünstigt sind Geldzuwendungen. Zu den Einnahmen in Geld<\/strong> gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Eine Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung<\/strong> in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Gutscheine oder Geldkarten sind insbesondere als Geldleistungen<\/strong> zu behandeln, wenn sie <\/p>\n