{"id":2583,"date":"2022-04-14T04:00:00","date_gmt":"2022-04-14T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2554"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"reinvestitionsruecklage-fristverlaengerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/04\/14\/reinvestitionsruecklage-fristverlaengerung\/","title":{"rendered":"Reinvestitionsr\u00fccklage: Fristverl\u00e4ngerung"},"content":{"rendered":"

Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von<\/p>\n