{"id":2601,"date":"2022-04-22T04:00:00","date_gmt":"2022-04-22T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2574"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"unterhalt-abzug-als-aussergewoehnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/04\/22\/unterhalt-abzug-als-aussergewoehnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Unterhalt: Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, können mit bis zu 9.984 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, die nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen.<\/p>\n

Folgende Personen sind gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:<\/p>\n