{"id":2635,"date":"2022-05-27T04:00:00","date_gmt":"2022-05-27T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2675"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"viertes-corona-steuerhilfegesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/05\/27\/viertes-corona-steuerhilfegesetz\/","title":{"rendered":"Viertes Corona-Steuerhilfegesetz"},"content":{"rendered":"

Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das sind die wesentlichen Punkte:<\/p>\n

§ 3 Nr. 11b EStG (neu):<\/strong> Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuerfrei. 
\nVoraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des <\/p>\n