{"id":2655,"date":"2022-06-17T04:00:00","date_gmt":"2022-06-17T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2702"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"energiepreispauschale-bei-kurzfristiger-beschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/06\/17\/energiepreispauschale-bei-kurzfristiger-beschaeftigung\/","title":{"rendered":"Energiepreispauschale bei kurzfristiger Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"

Einen Anspruch auf die 300 € Pauschale haben alle Arbeitnehmer, die sich am 1.9.2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden, soweit es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen<\/strong> und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. Der Umfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle, sodass auch kurzfristig Beschäftigte die Pauschale erhalten.<\/p>\n

Sozialversicherungsrechtlich<\/strong> handelt es ich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie befristet<\/strong> ist und innerhalb eines Kalenderjahres<\/strong> nicht mehr beträgt als<\/p>\n