{"id":2664,"date":"2022-06-24T04:00:00","date_gmt":"2022-06-24T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2709"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"entfernungspauschale-mehrere-dienstverhaeltnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/06\/24\/entfernungspauschale-mehrere-dienstverhaeltnisse\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale: Mehrere Dienstverh\u00e4ltnisse"},"content":{"rendered":"

Für 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen zu berechnen ist. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen<\/strong> können bei jedem Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben. Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jeweiligen Beschäftigungsort die Entfernungspauschale anzusetzen.<\/p>\n

Praxis-Beispiel:<\/strong>
\nEin Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten<\/strong> Beschäftigungsstelle. Mittags kehrt er nach Hause zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten<\/strong> Arbeitsstelle, die 26 km entfernt liegt. Jede Strecke ist für sich zu berechnen, sodass der Arbeitnehmer folgende Entfernungspauschalen geltend machen kann:<\/em><\/p>\n\n\n\n\n\n\n\n
1. Arbeitsstelle:<\/em><\/td>\n220 Tage x 20 km x 0,30 €) =<\/em><\/td>\n1.320,00 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
 <\/td>\n220 Tage x 10 km x 0,38 € =<\/em><\/td>\n836,00 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
2. Arbeitsstelle:<\/em><\/td>\n220 Tage x 20 km x 0,30 €) =<\/em><\/td>\n1.320,00 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
 <\/td>\n220 Tage x 06 km x 0,38 € =<\/em><\/td>\n501,60 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
Insgesamt<\/strong><\/em><\/td>\n <\/td>\n3.977,60 €<\/strong><\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n

Fährt der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung<\/strong> nacheinander an, ist der Weg von der zuerst angefahrenen „ersten Tätigkeitsstätte“ als Umwegstrecke zur nächsten „ersten Tätigkeitsstätte“ zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.<\/p>\n

Praxis-Beispiel (Fahrten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen):<\/strong>
\nEin Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten<\/strong> Beschäftigungsstelle. Mittags fährt er weiter zur zweiten<\/strong> Arbeitsstelle, die 26 km von der Wohnung entfernt liegt. Die Entfernung zwischen der ersten<\/strong> und der zweiten<\/strong> Arbeitsstelle beträgt allerdings nur 12 km.<\/em><\/p>\n

Die Gesamtentfernung beträgt somit (30 km + 12 km + 26 km =) 68 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden<\/strong> ersten Tätigkeitsstätten beträgt (30 km + 26 km =) 56 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (68 : 2 =) 34 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen, sodass die Entfernungspauschale wie folgt zu berechnen ist:<\/em><\/p>\n\n\n\n\n\n
1. Arbeitsstelle:<\/em><\/td>\n220 Tage x 17 km x 0,30 € =<\/em><\/td>\n1.122,00 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
2. Arbeitsstelle: <\/em><\/td>\n220 Tage x 17 km x 0,30 € =<\/em><\/td>\n1.122,00 €<\/em><\/td>\n<\/tr>\n
Insgesamt<\/strong><\/em><\/td>\n <\/td>\n2.244,00 €<\/strong><\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n

Da auf jeder Strecke die erhöhte Entfernungspauschale für den Weg zu jeder ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, ist in diesem Beispiel keine erhöhte Entfernungspauschale anzusetzen.<\/em><\/p>\n

Fazit:<\/strong> Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von dort ohne Rückkehr zur Wohnung zur zweiten Arbeitsstelle fährt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer zweimal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.<\/p>\n

Quelle: BMF-Schreiben | Ver\u00f6ffentlichung | IV C 5 – S 2351\/20\/10001 :002, Rz. 1.8 | 17-11-2021<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Für 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2665,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[18],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2664"}],"collection":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2664"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2664\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2665"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2664"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2664"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2664"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}