{"id":2666,"date":"2022-06-24T04:00:00","date_gmt":"2022-06-24T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2710"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"investitionsabzugsbetrag-berechtigte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/06\/24\/investitionsabzugsbetrag-berechtigte\/","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag: Berechtigte"},"content":{"rendered":"

Grundsätzlich können nur Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaften.<\/p>\n

Begünstigt sind jedoch auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase<\/strong> befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebseröffnung).<\/p>\n

In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, <\/p>\n