{"id":2948,"date":"2022-11-18T04:00:00","date_gmt":"2022-11-18T04:00:00","guid":{"rendered":"im-2971"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"weihnachtsfeier-als-betriebsveranstaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/11\/18\/weihnachtsfeier-als-betriebsveranstaltung\/","title":{"rendered":"Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung"},"content":{"rendered":"

Weihnachtsfeiern können wieder stattfinden, auch wenn die Corona-Krise noch nicht ganz überstanden ist. Steht die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.<\/p>\n

Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.<\/p>\n

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.<\/p>\n