{"id":3006,"date":"2022-12-30T04:00:00","date_gmt":"2022-12-30T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3017"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"inflationsausgleich-gmbh-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/12\/30\/inflationsausgleich-gmbh-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Inflationsausgleich: GmbH-Gesellschafter"},"content":{"rendered":"

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und\/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.<\/p>\n

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig<\/strong>. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet<\/strong>, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Er hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen<\/strong> an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.<\/p>\n

Gesellschafter Geschäftsführer<\/strong> einer GmbH oder UG sind regelmäßig Arbeitnehmer, sodass auch sie einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben. Es sind jedoch einige Vorgaben zu beachten, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung<\/strong> umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sodass diese Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. <\/p>\n

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich). Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich (Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Prokurist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung Folgendes beachtet werden:<\/p>\n