{"id":3010,"date":"2022-12-30T04:00:00","date_gmt":"2022-12-30T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3022"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"arbeitnehmer-unentgeltliche-mahlzeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2022\/12\/30\/arbeitnehmer-unentgeltliche-mahlzeiten\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer: Unentgeltliche Mahlzeiten"},"content":{"rendered":"

Der geldwerte Vorteil durch Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, ist mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) zu erfassen. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 betragen<\/p>\n

    \n
  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €, <\/li>\n
  2. für ein Frühstück 2,00 € und<\/li>\n
  3. bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) 9,60 €.<\/li>\n<\/ol>\n

    Ausnahme:<\/strong> Bei kostenlosen Mahlzeiten anlässlich von auswärtigen Tätigkeiten<\/strong> ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.<\/p>\n

    Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers, der keine eigene Kantine oder vergleichbare Einrichtung betreibt,<\/p>\n