{"id":3072,"date":"2023-02-24T04:00:00","date_gmt":"2023-02-24T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3140"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kinderbetreuung-zuschuesse-durch-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2023\/02\/24\/kinderbetreuung-zuschuesse-durch-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Kinderbetreuung: Zusch\u00fcsse durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es zwei unterschiedliche<\/strong> Varianten. Es ist zwischen den Kinderbetreuungskosten zu unterscheiden, die der Arbeitgeber<\/strong> steuerfrei übernehmen kann oder die der Steuerpflichtige als Sonderausgaben<\/strong> abziehen kann. <\/p>\n

Der Arbeitgeber<\/strong> kann nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder übernehmen. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die <\/p>\n