{"id":3102,"date":"2023-03-17T04:00:00","date_gmt":"2023-03-17T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3174"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"kindergeld-fuer-volljaehriges-behindertes-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2023\/03\/17\/kindergeld-fuer-volljaehriges-behindertes-kind\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr vollj\u00e4hriges behindertes Kind"},"content":{"rendered":"

Für ein behindertes Kind wird Kindergeld gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zur Überprüfung sind zwei Bezugsgrößen heranzuziehen: <\/p>\n

    \n
  1. der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes, der aus Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf besteht und <\/li>\n
  2. die finanziellen Mittel, die ihm zur Verfügung stehen.<\/li>\n<\/ol>\n

    Praxis-Beispiel:<\/strong>
    \nDie Klägerin ist Mutter einer im März 1987 geborenen Tochter, deren Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G aufweist. Die Tochter ist verheiratet und hatte mit ihrem Ehemann einen im Jahr 2017 geborenen Sohn (Enkel der Klägerin). Der Ehemann ist zudem Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Beziehung, für das er Unterhalt in Höhe von monatlich 305 € zahlt. Nach Eingang angeforderter Belege über die finanzielle Situation der Familie hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2018 auf. <\/em><\/p>\n

    Der BFH hat Folgendes entschieden: <\/p>\n