{"id":3623,"date":"2023-12-22T04:00:00","date_gmt":"2023-12-22T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3657"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"sachzuwendungen-an-arbeitnehmer-eines-anderen-unternehmens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2023\/12\/22\/sachzuwendungen-an-arbeitnehmer-eines-anderen-unternehmens\/","title":{"rendered":"Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens"},"content":{"rendered":"

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Wichtig!<\/strong> Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setzt die Steuerpflicht<\/strong> der Sachzuwendungen voraus.<\/p>\n

Konsequenz<\/strong> ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger<\/strong> zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen<\/strong> führt. Ist das nicht der Fall<\/strong>, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuertatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:<\/p>\n