{"id":3683,"date":"2024-02-09T04:00:00","date_gmt":"2024-02-09T04:00:00","guid":{"rendered":"im-3782"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"dba-mit-oesterreich-besteuerung-von-aerzten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2024\/02\/09\/dba-mit-oesterreich-besteuerung-von-aerzten\/","title":{"rendered":"DBA mit \u00d6sterreich: Besteuerung von \u00c4rzten"},"content":{"rendered":"

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs haben folgende Vereinbarung zur Anwendung des Abkommens im Hinblick auf die Besteuerung von Ärzten erzielt:<\/p>\n

Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an Ärzte in der Grenzzone Deutschlands, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung Deutschland zu.<\/p>\n

Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren<\/strong> gezahlt, die von Deutschland als Arbeitslohnzahlungen<\/strong> angesehen werden. Die österreichische Finanzverwaltung geht jedoch davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit<\/strong> handelt. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt<\/strong>, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor<\/strong>, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Deutschland als Arbeitslohnzahlungen.<\/p>\n

Somit liegt ein positiver Qualifikationskonflikt vor, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert. Aufgrund der Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n