{"id":909,"date":"2020-05-08T04:00:00","date_gmt":"2020-05-08T04:00:00","guid":{"rendered":"im-1033"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"steuerfreie-aufstockung-des-kurzarbeitergelds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mm-kanzlei.de\/blog\/2020\/05\/08\/steuerfreie-aufstockung-des-kurzarbeitergelds\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergelds"},"content":{"rendered":"

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht – abhängig von der Dauer der Kurzarbeit – eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Wer um mindestens 50% weniger arbeitet, erhält<\/p>\n