Bei einer Fahrgemeinschaft, z. B. des Unternehmers mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat.
Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 € pro Jahr beachten. Das heißt, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall auf maximal 4.500 € begrenzt ist. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen PKW nicht eingesetzt hat.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt den eigenen Privat-PKW für die Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.
Er kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = |
5.101,20 € |
Der Ehegatte kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = 5.101,20 € geltend machen, höchstens jedoch |
4.500,00 € |
insgesamt abziehbar sind | 9.601,20 € |
Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt worden ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-PKW ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.
Entfernungspauschale des Unternehmers:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = | 2.550,60 € |
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = | 2.550,60 € |
insgesamt | 5.101,20 € |
Entfernungspauschale des Ehegatten:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = | 2.550,60 € |
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = | 2.550,60 € |
insgesamt | 5.101,20 € |
Abzug für beide Ehegatten insgesamt | 10.202,40 € |
Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 € für Fahrten ohne eigenen PKW bei keinem Ehegatten überschritten.
Die Beispiele zeigen, dass bei größeren Entfernungen eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein kann, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.
Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte.