Bauabzugsteuer: Berichtigung einer Anmeldung 

15. Mai 2020 | Sonstiges

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 EStG). Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen war im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig. Hierzu gehörte auch die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen. Im Oktober und November 2011 beauftragte sie eine andere Firma (A Ltd.) mit der Durchführung entsprechender Montagearbeiten. Sie reichte hierfür eine Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen beim Finanzamt ein und führte diese ans Finanzamt ab.

Am 21.02.2014 teilte das Unternehmen dem Finanzamt mit, dass der Steuerabzug mangels Bauleistung nicht gerechtfertigt war. Das Unternehmen beantragte, den Steuerabzug für Bauleistungen dahingehend zu ändern, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ab. Einspruch und Klage des Unternehmens blieben erfolglos.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Ablehnung der Berichtigung der Bauabzugsteuer auf 0 € unberechtigt ist. Ob für die Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage überhaupt eine Bauabzugssteuer einzubehalten war, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Bauabzugssteuer für die Montageleistungen der A Ltd. ist jedenfalls nicht im streitigen Anmeldungszeitraum Dezember 2011 entstanden. In der Anmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, war nur der Anmeldungszeitraum Dezember 2011 angekreuzt. Die Anmeldung für Dezember 2011 kann aber nicht als Anmeldung für die Zeiträume Oktober und November 2011 umgedeutet werden. 

Die Bauabzugssteuer entsteht mit dem Abfluss der Gegenleistung. Da das Unternehmen bereits im Oktober und November 2011 seine Zahlungen an die A Ltd. geleistet hatte, ist im streitigen Anmeldungszeitraum Dezember 2011 keine Bauabzugsteuer angefallen, sodass die Bauabzugsteuer auf 0 € herabzusetzen ist.

Quelle: BFH | Urteil | I R 67/17 | 15-05-2020