Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

5. Juni 2020 | Wichtig

Der Bundestag hat am 29.5.2020 den Entwurf des „Corona-Steuerhilfegesetzes“ beschlossen. Darin enthalten ist nunmehr eine Regelung, die das BMF bisher nur als Verwaltungsregelung erlassen hatte. Bei der gesetzlichen Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen klar vorgegeben, sodass abweichende Auslegungen der Finanzverwaltung nicht möglich sind. Die Neuregelung des § 3 Nr. 11a EStG hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllt sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind – wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer – im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.

Quelle: EStG | Gesetzesänderung | § 3 Nr. 11a EStG-E | 05-06-2020