Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen.
Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später (bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist oder ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens (nachträglich) wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde.
Ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Berichtigt der Unternehmer seine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Das gilt auch für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.
Praxis-Beispiel:
Gibt der Lieferer eine Zusammenfassende Meldung unvollständig ab, weil er z. B. von seinem Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, ist die innergemeinschaftliche Lieferung bereits nach § 6a UStG nicht steuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das bedeutet, dass eine Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von vornherein fehlt. Somit liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sodass der jeweilige Umsatz nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann.