Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten derselbe Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich.
Hotelübernachtungen (Beherbergungen); Berechnung der Umsatzsteuer:
- bis zum 30.6.2020 fallen 7% Umsatzsteuer an,
- vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
- ab dem 1.1.2021 gilt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
Verpflegungsleistungen ohne Getränke; Berechnung der Umsatzsteuer:
- bis zum 30.6.2020 fallen 19 % Umsatzsteuer an,
- vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
- vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
- ab dem 1.7.2021 ist wieder der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.
Konsequenz: In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für beide Leistungen (Übernachtung und Verpflegung) derselbe Steuersatz anzuwenden.
Übernachtungen mit Frühstück dürfen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Ein Problem ergibt sich allerdings bei den Getränken. Ist für das Frühstück (z. B. für ein Frühstücksbuffet) ein Pauschalpreis zu entrichten, ist nicht feststellbar, welcher Preisanteil auf die Getränke (Kaffee, Tee, Säfte usw.) entfällt.
Das Problem kann gelöst werden, wenn der Hotelbetrieb eine Rechnung ausstellt, in der
- die Getränke einzeln mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% ausgewiesen sind (bei Selbstbedienung an einem Buffet ist das kaum machbar),
- die Getränke pauschal mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% getrennt ausgewiesen werden oder
- keine Getränke berechnet werden, weil diese beim Frühstücksbuffet gratis dazu gehören (Problem: Das Finanzamt könnte von einem Gestaltungsmissbrauch ausgehen und die Getränke mit einem geschätzten Betrag herausrechnen, sodass dann der Vorsteuerabzug insgesamt verloren gehen könnte.)
Fazit: Obwohl in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen derselbe Steuersatz anzuwenden ist, wird es nicht einfacher, weil die Getränke zum Frühstück mit 16% bzw. 19% der Umsatzsteuer unterliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierfür eine praktikable Lösung anbieten wird.