Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Bucht ein Gast in einem Hotelbetrieb eine Übernachtung mit Frühstück
- unterliegen die Zahlungen für die Übernachtung der Umsatzsteuer mit 5% bzw. 7%
- die Speisen beim Frühstück mit 5% bzw. 7% und
- die Getränke beim Frühstück mit 16% bzw. 19%.
Konsequenz: Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16% bzw. 19% unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5% der Umsatzsteuer und andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16% (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7% und 19%). Wichtig! Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxis-Beispiel (Abrechnung der Einzelleistungen bei Übernachtung mit Frühstück):
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit iin einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 105,00 € (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 € (brutto). Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:
1 Übernachtung | 100,00 € | |
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer | 5,00 € | 105,00 € |
Frühstück 14 € – (14 € x 30%=) 4,20 € für Getränke = 9,80 € : 1,05 = |
9,33 € | |
zuzüglich 5% Umsatzsteuer | 0,47 € | 9,80 € |
Getränke zum Frühstück 14 x 30 % = 4,20 € : 1,16 |
3,62 € | |
zuzüglich 16% Umsatzsteuer | 0,58 € | 4,20 € |
Rechnungsbetrag | 119,00 € |
Das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz und die Getränke zum Regelsteuersatz sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss.
SKR 03/SKR 04
4676/ 6680 |
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand | 200,00 € | ||||
1564/ 1403 |
Abziehbare Vorsteuer 5 % | 10,93 € | ||||
1800/ 2100 |
Privatentnahmen allgemein | 25,91 € | ||||
1575/ 1405 |
Abziehbare Vorsteuer 16 % | 1,16 € | an | 1200/ 1800 |
Bank | 238,00 € |
Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln.